DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
I. Verständigungsverfahren (Abs. 1–5)
1Art. 25 Abs. 1–3 DBA-Ukraine entsprechen Art. 25 Abs. 1–3 OECD-MA.
2Nach Abs. 4 erfolgt die Entlastung bei den Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht sowie nach dem durch die zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren (vgl. Ziff. II).
3Nach Abs. 5 können die zuständigen Behörden entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.
4Einstweilen frei
II. Steuerermäßigungen und Steuerfreistellungen durch den Quellenstaat
5Es entspricht weitgehender internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA), Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) und auf Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeiten (vgl. Art. 15, 17 bis 20 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Soweit die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers der Vergütungen insgesamt zuweisen oder – wie z. B. bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht unüblich – dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten v. H.-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht zu belassen, stellt sich die Frage, in welcher Weise der Quellenstaat die völlige oder teilweise Freistellung vom Ste...