DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Ukraine entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts. Für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst gilt hingegen wie für „private” Ruhegehälter die Regelung des Art. 18 DBA-Ukraine.
2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Ukraine regelt entsprechend dem OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
3Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Ukraine greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
4Art. 19 Abs. 3 DBA-Ukraine erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Zahlungen von dem und für das deutsche Goethe-Institut.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 19 Abs. 1 und DBA-Ukraine hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
6Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Ukraine). Sie tritt jedoch gegenüber der noch spezifischeren R...