Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesen Staat, einem seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Zahlungen von dem und für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland. Werden diese Zahlungen nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so gilt Artikel 15.
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RAAAA-87673