DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Ukraine regelt abweichend von Art. 18 OECD-MA nicht nur die Besteuerung von
„privaten” Ruhegehältern, sondern ergänzend auch die Besteuerung von
Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen;
Renten und
Kriegsfolgeentschädigungen.
2Geregelt wird somit nicht nur das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, sondern auch für Ruhegehälter für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Renten. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen des OECD-MA dem Quellenstaat zugewiesen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 23 DBA-Ukraine (s. nachfolgende Rn. 13).
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Dadurch dass der Rentenbegriff (s. nachfolgende Rn. 4) an ein Gegenseitigkeitsverhältnis (Rentenauszahlung als Gegenleistung für früher erbrachte Leistungen) knüpft, fallen Sozialversicherungsrenten durch ihre gemischte Finanzierung aus eigenen Beiträgen, Arbeitgeberbeiträgen und öffentlichen Zuschüssen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 18 sondern unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Ukraine.