DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist identisch mit Art. 6 OECD-MA. Jedoch ist die Begriffsbestimmung des unbeweglichen Vermögens nicht in Art. 6 Abs. 2, sondern in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d enthalten. Diese Vorschrift ist ebenfalls mit Art. 6 Abs. 2 OECD-MA wörtlich identisch.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
3Einkünfte aus in der Ukraine belegenem unbeweglichen Vermögen werden grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Ertragsbesteuerung freigestellt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 DBA-Ukraine).
4U. a. bei Einkünften aus unbeweglichem Betriebsstättenvermögen wird die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt, falls die Betriebsstätte keine „aktive Tätigkeit” i. S. d. § 8 AStG ausübt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Ukraine).
5Einstweilen frei
2. Die Ukraine ist Wohnsitzstaat
6Die Ukraine wendet die Methode der begrenzten Steueranrechnung an (Art. 23 Abs. 2 DBA-Ukraine).