DBA-Kommentar
2025
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Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 28 DBA Türkei regelt den Vorrang von völkerrechtlichen steuerlichen Privilegien des diplomatischen und konsularischen Personals.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Der Art. 28 DBA Türkei entspricht Art. 28 OECD-MA 2017 und Art. 29 VHG-DBA. Die meisten deutschen DBA verfügen über eine dem Art. 28 DBA Türkei gleichlautende Vorschrift.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Grundregel
9Art. 28 DBA Türkei stellt klar, dass das Abkommen die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen aufgrund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderer Übereinkünfte zustehen, nicht berührt. Diese steuerlichen Vorrechte basieren auf den internationalen Vereinbarungen wie dem Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (WÜD und WÜK), die festlegen, dass Diplomaten und Konsularbeamte von bestimmten Steuern befreit sind. Diplomaten und Konsularbeamte können also weiterhin von der Steuerpflicht im Gaststaat befreit sein, ohne dass dies durch die Bestimmungen des DBA Türkei verändert wird. Somit bleibt ihre steuerliche Behandlung im Einklang mit den völkerrechtlichen Vereinbarungen, ...