DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht – bis auf den Geheimnisschutz vor Gericht – wörtlich Art. 26 OECD-MA. Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist nicht vorgesehen.
2Art. 26 verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 ff.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.
3; 4Einstweilen frei
5Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
6Zulässige Auskunftsarten sind:
die Auskunft auf Ersuchen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 137 ff.),
die Spontanauskunft (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 140 ff., ferner FG Düsseldorf, v. , EFG 1982, 604, und in derselben Sache BFH, v. , BStBl 1987 II, S. 92) und
die automatische Auskunft...