DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehand lung nach Art. 24 Abs. 1 geltend machen will. Auch sieht der Absatz keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens (vgl. zu Art. 25 DBA-Türkei auch den diesbzgl. Notenwechsel v. ).
2Abs. 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA; die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist, fehlt.
3Abs. 3 übernimmt die Fassung von Art. 25 Abs. 3 OECD-MA. Zusätzlich weist die Bestimmung beispielhaft auf Fälle hin, in denen sich die zuständigen Behörden konsultieren können.
4Entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA können die zuständigen Behörden gem. Art. 25 Abs. 4 DBA-Türkei unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemeinsame Kommission.
5Abs. 5 sieht vor, daß Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat eine unselbständige Tätigkeit ausüben, zur Regelung ihrer steuerlichen Angelegenheiten die Unterstützung von Beamten ihres Heimatstaates beanspruche...