DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot (Abs. 1)
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Türkei regelt ein Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot, das im Grundsatz Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA entspricht. Zu beachten ist jedoch, daß eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Klausel fehlt. Folge davon ist, daß das Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot gemäß Abs. 1 über Art. 1 des DBA nur für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten gilt, die in diesen Staaten auch ansässig sind; hierfür gilt die Ansässigkeitsdefinition des Art. 4. Weiter zu beachten ist, daß keine Art. 24 Abs. 6 OECD-MA entsprechende Regelung getroffen ist. Abs. 1 bezieht sich damit gemäß Art. 2 des Abkommens nur auf die dort genannten Ertrag- und Substanzsteuern. Es gibt also kein Gleichbehandlungsgebot bezüglich aller Steuern beider Vertragsstaaten. Bei der Prüfung des Diskriminierungsverbotes sind folglich für die anzustellenden steuerlichen Vergleiche jeweils alle nicht in Art. 2 genannten Steuern auszunehmen.
2Die Staatsangehörigkeitsdefinition für die Anwendung des Abs. 1 findet sich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f.
II. Betriebsstättendiskriminierungsverbot (Abs. 2)
3Art. 24 Abs. 2 DBA-Türkei enthält ein inhaltlich Art. 24 Abs. 3 OECD-MA entsprechendes Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Zwar ist im DBA-Türkei hier die Ei...