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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Jan-Hendrik Hillers, Prof. Dr. Sven-Eric Bärsch (Dezember 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Der Art. 22 DBA Türkei regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einer abkommensberechtigten Person. Denn die Verteilungsnormen der Art. 6 bis 21 DBA Türkei vermeiden eine Doppelbesteuerung lediglich in den Fällen, in denen sie das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Quellen- oder Ansässigkeitsstaat zuweisen („können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden“). In einem solchen Fall bedarf es keinen Methodenartikel, wie er in Art. 22 DBA Türkei geregelt ist. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates ist in den folgenden Verteilungsnormen geregelt:

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