DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung (Abs. 2)
2Die Regelung stimmt wörtlich und inhaltlich mit Art. 22 Abs. 2 OECD-MA überein.
III. Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Straßenfahrzeuge (Abs. 3)
3Abs. 3 weicht von Art. 22 Abs. 3 OECD-MA nur insofern ab, als er keine Binnenschiffe betrifft. Andererseits ist der Anwendungsbereich auf Vermögen, das dem Betrieb von Straßenfahrzeugen dient, ausgedehnt. Die Schiffe, Luft- oder Straßenfahrzeuge des jeweiligen Unternehmens müssen im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Es gelten die Definitionen aus Art. 8 Abs. 1 und 2 (vgl. dazu Art. 8 Rn. 4, 21 DBA-Türkei).
4Auch in der Rechtsfolge wird von Art. 22 Abs. 3 OECD-MA abgewichen. Das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Vermögensteuer hat nicht der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, sondern der Sitzstaat des Unternehmens. Hiermit wird auf die Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c verwiesen, wonach für beide Staaten jeweils der Unternehmenssitz nach dem innerstaatlichen Handelsrecht maßgeblich ist. Ergibt sich danach eine Doppelansässigkeit, so gilt hierfür Art. 4.
IV. Auffangklausel (Abs. 4)
5Abs. 4 stimmt wörtlich und i...