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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Sonstige Einkünfte

Jan-Hendrik Hillers, Prof. Dr. Sven-Eric Bärsch (Dezember 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 DBA Türkei fungiert als Auffangnorm für Einkünfte, die nicht von den Art. 6–20 erfasst werden. Die Vorschrift ist folglich subsidiär gegenüber den Art. 6–20 DBA Türkei. Die Vorschrift begründet in ihrem Abs. 1 ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche „anderen Einkünfte“. In Art. 21 Abs. 2 DBA Türkei ist ein Betriebsstättenvorbehalt verankert.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

3Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 21 OECD-MA. Die geringfügigen Abweichungen im Wortlaut von Art. 21 DBA Türkei im Vergleich zu Art. 21 OECD-MA führen nicht zu einer inhaltlich abweichenden Auslegung.

4–5Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

6Die aktuelle Fassung von Art. 21 DBA Türkei weicht stark von Art. 21 des vorherigen Abkommens von 1985 ab, da Art. 21 Abs. 1 DBA 1985 noch ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Quellenstaates vorsah, während Art. 21 Abs. 1 DBA Türkei nunmehr das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuweist.

7Einstweilen frei

IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

8Derzeit ergeben sich keine Auswirkungen des MLI für das DBA Türkei, da das MLI für das DBA Türkei noch nicht anzuwenden ist.

9Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Ausschli...

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