DBA-Kommentar
2025
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Artikel 21 Sonstige Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 DBA Türkei fungiert als Auffangnorm für Einkünfte, die nicht von den Art. 6–20 erfasst werden. Die Vorschrift ist folglich subsidiär gegenüber den Art. 6–20 DBA Türkei. Die Vorschrift begründet in ihrem Abs. 1 ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche „anderen Einkünfte“. In Art. 21 Abs. 2 DBA Türkei ist ein Betriebsstättenvorbehalt verankert.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 21 OECD-MA. Die geringfügigen Abweichungen im Wortlaut von Art. 21 DBA Türkei im Vergleich zu Art. 21 OECD-MA führen nicht zu einer inhaltlich abweichenden Auslegung.
4–5Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
6Die aktuelle Fassung von Art. 21 DBA Türkei weicht stark von Art. 21 des vorherigen Abkommens von 1985 ab, da Art. 21 Abs. 1 DBA 1985 noch ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Quellenstaates vorsah, während Art. 21 Abs. 1 DBA Türkei nunmehr das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuweist.
7Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
8Derzeit ergeben sich keine Auswirkungen des MLI für das DBA Türkei, da das MLI für das DBA Türkei noch nicht anzuwenden ist.
9Einstweilen frei