DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
I. Auffangklausel (Abs. 1)
1Abweichend von Art. 21 Abs. 1 OECD-MA bestimmt diese Auffangklausel, daß die sonstigen Einkünfte, die aus Quellen in einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat uneingeschränkt besteuert werden dürfen. Mit dieser Regelung wird die Besteuerungskompetenz der beiden DBA-Partnerstaaten nicht eingeschränkt. Findet gemäß Art. 21 Abs. 1 im Nicht-Ansässigkeitsstaat eine Besteuerung statt (Definition in Art. 4), hat der Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 23 die Doppelbesteuerung zu beseitigen. Bei in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen geschieht dieses im Wege der Anrechnungsmethode gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. b ff. Für in der Türkei ansässige Steuerpflichtige ergibt sich das gleiche aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. b ff.
II. Einkünfte aus Drittstaaten (Abs. 2)
2Abs. 2 trifft eine weitreichende Einschränkung der Regelung aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 für Einkünfte aus Drittstaaten. Nach Abs. 2 gilt für Drittstaatseinkünfte – ähnlich wie bei Art. 21 Abs. 1 OECD-MA – die ausschließliche Besteuerungskompetenz im Ansässigkeitsstaat (Art. 4). D. h. im Nicht-Ansässigkeitsstaat sind diese Einkünfte von der Steuer befreit. Beide Vertragsstaaten haben diesbezüglich in Art...