DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Türkei entspricht insoweit Art. 18 OECD-MA, als das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird.
2Abweichend zum OECD-MA ist das Verhältnis zur Anwendung der Kassenstaatsklausel widersprüchlich. Zum einen soll entsprechend dem Eingangspassus des Art. 19 Abs. 1 gelten „vorbehaltlich des Art. 18”, zum anderen beinhaltet er die Aussage „Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter”.
3Entsprechend der Beurteilung von Korn/Debatin (Doppelbesteuerung, Art. 19 Anm. 1b DBA-Türkei) dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln, und der Eingangssatz des Art. 19 Abs. 1 DBA-Türkei wäre im Sinn vom „ungeachtet des Art. 18” zu lesen, womit Ruhegehälter im öffentlichen Dienst ausschließlich in das Besteuerungsrecht des Kassenstaats fallen würden. Dies entspricht auch der deutschen Denkschrift zum Abkommen.
4Aufgrund des Vorbehalts des Art. 19 Abs. 2 DBA-Türkei gilt jedoch für Ruhegehälter, die auf einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art beruhen, die Wohnsitzbesteuerung nach Art. 18 DBA-Türkei.
II. Leibrenten
5Art. 18 Abs. 1 DBA-Türkei regelt neben der Zuweisung des Besteuerungsrecht für Ruhegehälter ergänzend zum OECD-MA die Besteuerung von Leibrenten. Abweichend von der Voraussetzung für die Besteuerung von Versorgungsbezügen...