DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Art. 17 Abs. 1 erfaßt Künstler und Sportler und weist dem Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus künstlerischer und sportlicher Tätigkeit entsprechend der Regelung des Art. 17 Abs. 1 OECD-MA zu. Obwohl der Wortlaut gegenüber dem OECD-MA abweichend ist, führt dies zu keinem anderen Regelungsgehalt.
2Art. 17 Abs. 2 ist sowohl dem Wortlaut wie dem Regelungsgehalt nach mit Art. 17 Abs. 2 OECD-MA identisch.
3Abs. 3 enthält eine eigene Regelung für den Kulturaustausch, die an den Aufenthalt im anderen Vertragsstaat und eine Finanzierung dieses Aufenthaltes durch den Wohnsitzstaat anknüpft. Der Tätigkeitsstaat hat in diesen Fällen kein Besteuerungsrecht.
4Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler und Sportler
5Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler bezieht auch die Sportler ein. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Definition in der Vorschrift (vgl. Görl, in: Vogel, DBA, Art. 17 Rn. 26). Zum Begriff und zur Auslegung s. die Erläuterungen zu Art. 17 OECD-MA Rn. 86 ff.
2. Abweichender Wortlaut
6Die Vorschrift verlangt nicht ausdrücklich, daß eine im einen Staat „ansässige” Person im anderen Staat als Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ihre ...