DBA-Kommentar
2025
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 DBA Türkei weist das Besteuerungsrecht für Vergütungen für eine Aufsichts- oder Verwaltungsratstätigkeit dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, für die diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 16 DBA Türkei stimmt nahezu wörtlich mit Art. 16 OECD-MA überein. Unterschiede bestehen insoweit, als Art. 16 DBA Türkei „Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen“ nennt, wogegen Art. 16 OECD-MA die Begriffe durch ein „und“ verbindet. Hieraus resultieren jedoch keine Bedeutungsunterschiede.
4–6Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
7Art. 16 DBA 1985 sah in Abs. 2 eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für Bezüge vor, die eine Person in ihrer Eigenschaft als ein nach Handelsrecht verantwortlicher Leiter einer Gesellschaft erzielt. Diese Erweiterung wurde in die aktuelle Fassung von Art. 16 DBA Türkei nicht übernommen.
8Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
9Derzeit ergeben sich keine Auswirkungen des MLI für das DBA Türkei, da das MLI für das DBA Türkei noch nicht anzuwenden ist.
10Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
11Art. 16 DBA Türkei gewährt dem Ansässigkeitsstaat der die Vergütung leistenden Gesellschaft ein Besteuerungs...