DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 Abs. 1 entspricht dem OECD-MA.
2Ergänzt wird der Abkommenstext durch Abs. 2, der sich mit den Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen der in einem Vertragsstaat ansässigen „Person … in ihrer Eigenschaft als nach dem Handelsrecht verantwortlichen Leiter einer … Gesellschaft” (= Vorstand – vgl. §§ 76 ff. AktG –, persönlich haftender Gesellschafter – vgl. § 283 AktG – und Geschäftsführer – vgl. §§ 35 ff. GmbHG –) befaßt und als Sonderregelung zu Art. 14 und 15 anzusehen ist (vgl. Denkschrift zum Abkommen, BT-Drs. 10/5974, S. 27 zu Art. 16). Nach Art. 16 Abs. 2 können derartige Vergütungen der genannten Personen ebenfalls im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden, unabhängig davon, wo die Tätigkeit tatsächlich erbracht wird.
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Türkei.
4Die aus der Türkei bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16, die dort der Besteuerung unterworfen werden, werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b ff) der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteu...