DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abs. 1 bestimmt, daß Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Abweichend vom OECD-MA steht nicht nur dem Wohnsitzstaat das Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren zu.
2Aus Abs. 2 ergibt sich, daß auch der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern darf. Das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung von Lizenzgebühren ist aber auf 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren beschränkt. Die Türkei hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 1 des OECD-MA angebracht, wonach die Türkei eine Quellensteuer von bis zu 10 % erheben darf (Nr. 36 OECD-MK zu Art. 12).
3Die Nutzungsberechtigung des Empfängers von Lizenzgebühren wird nicht ausdrücklich vorausgesetzt.
4In Abs. 3 ist der Begriff „Lizenzgebühren” bestimmt. Der Wortlaut der Vorschrift entspricht dem des OECD-MA i. d. F. von 1977 (Art. 12 Abs. 2). Dies bedeutet, daß auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung unter den Ausdruck „Lizenzgebühren” fallen. Ausdrücklich in die Begriffsbestimmung einbezogen sind auch die Vergütungen für Aufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen.
5Abs. 4 enthält, dem OECD-MA folgend (Art. 12 Abs. 3 OECD-MA), den üblichen Betriebsst...