DBA-Kommentar
2025
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.
2Nach Abs. 1 können Zinsen in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Allerdings steht auch dem Staat, aus dem die Zinsen stammen – dem Quellenstaat – nach Art. 11 Abs. 2 DBA Türkei ein Besteuerungsrecht zu, welches ggf. der Höhe nach beschränkt ist. In bestimmten Fällen besteht nach Art. 11 Abs. 3 DBA Türkei eine Ausnahme von der Besteuerung im Quellenstaat nach Art. 11 Abs. 2 DBA Türkei. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen der Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen über die Behandlung sog. hybrider Finanzierungsinstrumente.
3Art. 11 Abs. 4–7 DBA Türkei enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Regelung zur Herkunft der Zinsen sowie eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung, die dem OECD-MA entspricht.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 11 Abs. 1 DBA Türkei entspricht wörtlich Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Art. 11 Abs. 2 DBA Türkei weicht leicht vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ab, entspricht diesem jedoch inhaltlich. Die Ausnahmeregelungen in Art. 11 Abs. 3 DBA Türkei über das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach Art. 11 Abs. 2 DBA Türkei finden keine Entsprechung in Art. 11 OECD-MA.
8Art. 11 Abs. 4 DBA Türkei entspricht nahezu vollständig Art. 11 Abs. 3 OECD-MA, aufgrund von Zif...