DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Abs. 1 bestimmt, dem OECD-MA (Abs. 1) entsprechend, daß Zinsen im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
2Aus Abs. 2 ergibt sich, daß auch der Quellenstaat Zinsen besteuern darf. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist auf 15 % des Bruttobetrags der Zinsen begrenzt. Damit übersteigt das Quellenbesteuerungsrecht den von der OECD empfohlenen Steuersatz von 10 % des Bruttobetrags der Zinsen.
3Nach Abs. 3 ist eine Besteuerung im Quellenstaat ausgeschlossen, wenn die Zinsen an die Regierung der Republik Türkei oder an die türkische Zentralbank gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn Zinsen an die deutsche Regierung, eines der Bundesländer, die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden.
4In Abs. 4 ist der Begriff „Zinsen” bestimmt. Die Begriffsbestimmung entspricht der des OECD-MA (Abs. 3), abgesehen davon, daß auch Einkünfte unter den Zinsbegriff fallen, die nach dem nationalen Recht des Quellenstaats den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Die Vorschrift enthält eine Vorrangbestimmung für die Einordnung von Einkünften als Dividenden. Abweichend zum OECD-MA sind Verspätungszuschläge nicht aus dem Zinsbegriff ausgenommen...