DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt, Luftfahrt und Straßenverkehr
I. Inhalt
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt, der Luftfahrt und des Straßenverkehrs. Er übernimmt die Grundregel (keine Betriebsstättenbesteuerung) des Art. 8 OECD-MA, weicht aber im übrigen hiervon stark ab.
II. Seeschiffahrt
2Die Türkei erhebt eine Frachtsteuer von 7,245 % des Frachtentgelts auf ausgehende Frachten (zur deutschen Frachtsteuer vgl. Art. 8 OECD-MA). Die Steuer ist in ausländischer Währung zu entrichten. Art. 8 schließt sowohl die Frachtbesteuerung als auch die Betriebsstättenbesteuerung – abweichend von Art. 7 – der Seeschiffahrtsunternehmen jeweils in dem anderen Staat aus und teilt das Besteuerungsrecht allein dem Staat zu, dem das Unternehmen angehört. Dies wiederum richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g nach der Ansässigkeit des Unternehmens, also abweichend von Art. 8 OECD-MA nicht nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.
3Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den (Wohn-)Sitz-Staat bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.
4Die vorstehend beschriebene Zuordnung des Besteuerungsrechts gilt für die Gewinne der Schiffahrt...