DBA-Kommentar
2025
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Durch Art. 7 Abs. 1 DBA Türkei erfolgt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Unternehmensgewinne. Im Grundsatz besteht ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, dieses wird jedoch entsprechend dem Betriebsstättenprinzip für die Gewinne eingeschränkt, die einer Betriebsstätte im anderen Staat (Betriebsstätten- bzw. Quellenstaat) zuordenbar sind. Art. 7 Abs. 2 DBA Türkei regelt die Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte. Art. 7 Abs. 3 und 4 DBA Türkei enthalten Sonderregelungen für die Ermittlung bzw. Zurechnung von Einkünften einer Betriebsstätte. Zuletzt enthält Art. 7 Abs. 5 DBA Türkei eine Abgrenzungs- bzw. Subsidiaritätsregelung.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 7 Abs. 1 DBA Türkei stimmt inhaltlich mit Art. 7 Abs. 1 OECD-MA überein. Art. 7 Abs. 2 DBA Türkei weicht von Art. 7 Abs. 2 OECD-MA ab, da der Hinweis auf die Gewinne aus Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmensteilen fehlt. Zudem fehlt in Art. 7 Abs. 2 DBA Türkei die in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA vorgesehene Berücksichtigung der vom Unternehmen durch die Betriebsstätte und anderen Unternehmensteile ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken für die Bestimmung der Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Damit fehlt in Art. 7 Abs. 2 DBA Türkei die durch Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2010 erfolgte Implementierung des sog. Authori...