DBA-Kommentar
2025
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich).Art. 2 DBA Türkei umfasst nur die Steuern vom Einkommen. Dies sind laut Abs. 1 DBA Türkei nur die Steuern vom Einkommen, welche in Abs. 2 DBA Türkei ergänzend näher bezeichnet werden als Steuern auf Einkommensteile, Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Lohnsummensteuern und Steuern vom Vermögenszuwachs (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA Rz. 53–61, NWB FAAAD-13610).
2Art. 2 Abs. 3 DBA Türkei bestimmt die Steuern der beiden Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des DBA in Kraft waren. Art. 2 Abs. 4 DBA Türkei überträgt dies auf künftige, vergleichbare („gleicher oder im Wesentlichen gleicher Art“), für nach Vertragsunterzeichnung neben oder an Stelle bisheriger Steuern tretende Steuern (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA Rz. 91, NWB FAAAD-13610).
3–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6Art. 2 Abs. 1 DBA Türkei stimmt nahezu vollständig mit Art. 2 Abs. 1 OECD-MA überein. Lediglich in Halbsatz 2 findet sich die Ergänzung „für Rechnung eines seiner Länder“. Dies bedeutet aber keine materielle Abweichung, da unter „Ländern“ Gebietskörperschaften (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA Rz. 28, NWB FAAAD-13610) ...