DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA
1Art. 2 DBA-Türkei entspricht Art. 2 OECD-MA.
2Einstweilen frei
II. Übersicht über die dem DBA unterliegenden türkischen Steuern
Yüksel, Änderungen des türkischen Steuerrechts, 1987/88 IWB F 5 Türkei Gr 2 S 61 ff; ders, Das Steuersystem der Türkei, IWB F 5 Türkei Gr 2 S 45 ff; Deloitte Touche Tohmasu International, International Tax and Business Guide, Turkey, New York 1994
1. Unter das Abkommen fallende türkische Steuern
3Der Katalog des Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA-Türkei listet die gegenwärtig in der Türkei erhobenen Ertragsteuern auf.
2. Finanzverfassung
4Das Steuersystem der Türkei hat sich seit der grundlegenden Reform in 1949 stetig fortentwickelt. Einer der wesentlichen späteren Einschnitte war die Zusammenfassung von verschiedenen Verbrauchsteuern zu der Mitte der 80er Jahre eingeführten Mehrwertsteuer. Eine Vermögensteuer wird in der Türkei nicht erhoben.
5Die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung werden nicht zu den Steuern gezählt. Die Sozialabgaben sind anteilig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu entrichten.
6Die Steuererhebung erfolgt nach dem Legalitätsprinzip. Danach ist eine Erhebung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Die Gesetzgebung erfolgt durch die Nationalv...