DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung und Investitionsförderung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Tunesien entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA mit der Einschränkung, dass eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Klausel, die den Anwendungsbereich der Nicht-Diskriminierungsregel auf Staatsangehörige, die nicht in einem DBA-Partnerstaat ansässig sind, ausdehnt, fehlt. Auf Art. 24 Abs. 1 können sich daher nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten berufen, die auch (nach den Kriterien des Art. 4) in (mindestens) einem der DBA-Partnerstaaten ansässig sind. Art. 24 Abs. 2 DBA-Tunesien entspricht Art. 24 Abs. 2 OECD-MA; Art. 24 Abs. 3 DBA-Tunesien entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA; Art. 24 Abs. 4 DBA-Tunesien entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA; Art. 24 Abs. 5 DBA-Tunesien entspricht Art. 24 Abs. 6 OECD-MA. Eine Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung ist im DBA-Tunesien nicht enthalten. Einer etwaigen steuerlichen Diskriminierung bei der Zahlung von Entgelten kann aber meist über andere Klauseln des Art. 24 begegnet werden.
2Das DBA-Tunesien enthält in Art. 24 Abs. 6 eine Sonderregelung über steuerliche Investitionsförderung. Werden steuerliche Vergünstigungen für Investitionen gewährt, so sollen diese nicht durch das Abkommen beeinträchtigt werden. Da DBA sowieso keine Steuervergünstigungen verbieten o. Ä., ist diese Regelung missglückt. Gemeint sein könnte, dass wenn Staaten steuerliche Investitionsförderungen schaffen, Steuerpflichtige, die davon nach innerstaatlichem Recht nicht begünstigt werden, sich möglicherweise nicht auf DBA-Klauseln (...