DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kommentar, Loseblatt, München, Stand der Kommentierung des DBA-Tunesien Oktober 2001; Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl. München 2003.
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Abs. 1 entspricht dem Regelungsgehalt des Art. 17 Abs. 1 OECD-MA. Der Wortlaut weicht insoweit ab, als der Vorrang vor Art. 7 nicht ausdrücklich erwähnt wird, die Formulierung „berufsmäßige” Künstler verwandt wird und die Formulierung „ansässig” fehlt. Gegenüber der Neufassung des OECD-MA enthält er auch noch Art. 14, der im DBA-Tunesien enthalten ist.
2Abs. 2 entspricht zwar nicht dem Wortlaut („stehen zu” statt „fließen zu”; anderer Satzbau), aber dem Regelungsgehalt des Art. 17 Abs. 2 OECD-MA (vgl. dazu Art. 17 Abs. 2 OECD-MA Rn. 200 ff.).
3Abs. 3 enthält eine eigene Regelung für den Kulturaustausch, die an die Tätigkeit einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisation eines Vertragsstaates oder von deren Mitgliedern im anderen Vertragsstaat anknüpft. Der Tätigkeitsstaat hat in diesen Fällen kein Besteuerungsrecht.
4; 5Einstweilen frei
II. Abweichung von Art. 17 OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler
6Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Abs. 1 Satz 1 bezieht nicht explizit auch die Sportler ein (Stockmann in Vogel/Lehner, DBA, Art. 17 Rn. 40). Ob auch die S...