DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 DBA-Tunesien entspricht inhaltlich weitgehend Art. 13 OECD-MA. Eine besondere Regelung zu Veräußerungsgewinnen bei Wirtschaftsgütern der Seeschifffahrt und Luftfahrt im internationalen Verkehr enthält Art. 13 zwar nicht. In Art. 13 Abs. 2 wird jedoch auf Art. 22 Abs. 3 verwiesen, der eine entsprechende Regelung bei der Vermögensteuer vorsieht. Im Ergebnis dürfen die Veräußerungsgewinne bei internationaler Seeschifffahrt und Luftfahrt daher nur im Staat der Geschäftsleitung des Unternehmens besteuert werden und sind im anderen Vertragsstaat steuerfrei. Es gilt die Einschränkung, dass das DBA-Tunesien – anders als das OECD-MA – keine Regelung für Veräußerungsgewinne bei Betrieben der Binnenschifffahrt trifft. Derartige Gewinne würden damit unter Art. 13 Abs. 2 DBA-Tunesien fallen.
2Eine Besonderheit besteht in Art. 13 Abs. 3 DBA-Tunesien, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft (auch) im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden können. Auf die Definitionen in Art. 1 Abs. 3 Buchst. c und in Art. 4 wird verwiesen. Eine hieraus ggf. bestehen bleibende Doppelbesteuerung wird über Art. 23 des Abkommens ausgeglichen.
3Art. 13 Abs. 4 DBA-Tunesien entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA, wobei der Anwendungsbereich dieser Auffangklausel im DBA-Tunesien über die...