DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 23; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Nach Art. 10 Abs. 2 wird dem Quellenstaat für Schachteldividenden bei einer Mindestbeteiligung von 25 v.H. ein auf 10 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden beschränktes Besteuerungsrecht eingeräumt; Art. 10 Abs. 2 OECD-MA sieht für diese Fälle eine Quellensteuerberechtigung von lediglich 5 v.H vor. Abweichend davon ist die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 10 Abs. 3 berechtigt, eine Quellensteuer bis zur Höhe von 27 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden zu erheben, solange der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne mindestens 15 Punkte niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne. Dieser Regelung, die im OECD-MA kein Vorbild hat, kam Bedeutung für Veranlagungszeiträume bis 1990 und von 1994 bis 1998 zu. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen nach Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahre...BGBl 2000 I 1433