DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 29 DBA Tschechien regelt zum einen die Voraussetzung für das Inkrafttreten und zum anderen dessen Zeitpunkt.
2Einstweilen frei
II. Vergleich mit dem OECD-MA
3Art. 29 DBA Tschechien basiert auf Art. 29 OECD-MA 1963 (entspricht Art. 31 OECD-MA 2017).
4Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 29 DBA Tschechien.
6 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
7Das DBA zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wurde am abgeschlossen. Die Abs. 1 und 2 regeln Einzelheiten zum Inkrafttreten.
I. Art. 29 Abs. 1 DBA Tschechien
8Zum Inkrafttreten des Abkommens bedurfte es der Ratifikation, wie Art. 29 Abs. 1 DBA Tschechien vorschreibt. Dazu wurden am Ratifikationsurkunden zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht.
II. Art. 29 Abs. 2 DBA Tschechien
9Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am erfolgte, trat das DBA Tschechien am in Kraft. Abs. 2 differenziert zwischen Veranlagungssteuern (Buchst. a) sowie Quellensteuern (Buchst. b). Das DBA Tschechien gilt für beide Steuerarten seit dem Veranlagungszeitraum 1984.