DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Austausch von Informationen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeiner Inhalt
1Art. 26 DBA Tschechien regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien (erläuternd dazu Seer in GKGK, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz. 1 f.). Die Vorschrift beinhaltet die sog. kleine Auskunftsklausel, d. h., der Austausch ist beschränkt auf die zur Durchführung des DBA Tschechien erforderlichen Informationen.
2Einstweilen frei
II. Vergleich mit dem OECD-MA
3Die Fassung des Art. 26 DBA Tschechien basiert auf dem OECD-MA 1963, enthält jedoch keine Ausweitung (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1963) auf die Vorschriften, die zur Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts erforderlich sind. Der Rahmen der Auskunftsgewährung ist in dreierlei Hinsicht beschränkt. Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn diese der Verwaltungspraxis oder den Gesetzen entgegenstehen, oder wenn diese danach nicht beschaffbar sind. Eine Verpflichtung besteht ebenfalls nicht bei Verstoß gegen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse sowie einem Verstoß gegen den ordre public.
4Abs. 1 des DBA Tschechien entspricht im Wesentlichen Abs. 1–2 OECD-MA 2017.
5Abs. 2 des DBA Tschechien entspricht inhaltlich Abs. 3 des OECD-MA 2017.
6Abs. 4 und 5 des OECD-MA 2017 sind den Vorgänger-MA 1963 und 1977 gänzlich fremd und daher im DBA Tschechien nicht vorhanden.
7–8Einstweilen frei