DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeiner Inhalt
1Das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot betrifft nicht den durch die Verteilungsartikel geregelten Zugriff auf das jeweilige Besteuerungssubstrat, sondern stellt Anforderungen an ein benachteiligungsfreies innerstaatliches Steuerrecht. Eine sog. Meistbegünstigung ist damit allerdings nicht verbunden.
2Einstweilen frei
II. Vergleich mit dem OECD-MA
3Art. 24 DBA Tschechien basiert auf dem OECD-MA 1963. Aufgrund Meinungsverschiedenheiten bei der Staatsangehörigkeit kommt es im Rahmen der Gleichbehandlung auf selbige (anders als im OECD-MA 1963 Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 OECD-MA 2017) nicht an. Ebenso wenig erfolgt die Regelung zu Staatenlosen (Art. 24 Abs. 3 OECD-MA 1963 bzw. Art. 24 Abs. 2 OECD-MA 2017). Stattdessen erfolgt in Abs. 1 nur ein abgeschwächtes Diskriminierungsverbot, welches nur das Verbot statuiert, den Ansässigen des anderen Staates aufgrund des DBA schlechter zu stellen. Abs. 2 DBA Tschechien enthält das Diskriminierungsverbot für Betriebsstätten. Die Vorschrift entspricht Art. 24 Abs. 4 OECD-MA 1963 (nahezu wortgleich mit OECD-MA 2017 Abs. 3). Abs. 3 untersagt die Diskriminierung eines Unternehmens aufgrund ihrer Gesellschafter und entspricht ebenso dem OECD-MA 1963 (wortgleich mit OECD-MA 2017). Abs. 4 dehnt den Anwendungsbereich der Di...