DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Sehen die einschlägigen Verteilungsartikel (Art. 6–22 DBA Tschechien) keine abschließende Rechtsfolge i. S. eines ausschließlichen Besteuerungsrechtes für einen Staat vor, besteht das Risiko einer Doppelbesteuerung. Diesem begegnet der Methodenartikel, der diese länderspezifisch vermeidet. Entweder es kommt die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA Tschechien im Fall von Deutschland bzw. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA Tschechien im Fall von der Tschechischen Republik) oder die Anrechnungsmethode (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bzw. Buchst. c DBA Tschechien im Fall von Deutschland bzw. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b im Fall von der Tschechischen Republik) zur Anwendung.
2Beide Staaten entscheiden sich grds. für die Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA 2017). Unterschiede bestehen in der Ausgestaltung. Übereinstimmung besteht zunächst bei der Auswahl der Einkünfte, für die nur die Anrechnungsmethode zur Anwendung gelangt. Dies sind die Einkünfte aus Dividenden (Art. 10 DBA Tschechien, zur Ausnahme von deutscher Seite siehe → Rz. 17), die Lizenzen (Art. 12 DBA Tschechien), die Einkünfte aus der Anteilsveräußerung (Art. 13 Abs. 3 DBA Tschechien), Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16 DBA Tschechien) sowie Einkünfte von Künstlern und Sportlern (Art. 17 DBA Tschechien). Von deutscher Seite besteht die Besonde...