DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 20 gewährt im Interesse des Kulturaustausches Steuerbefreiungen des Gaststaats für einen bestimmten Kreis von Begünstigten im Bereich der Aus- und Weiterbildung, sowohl auf der Erbringer- als auch Empfängerseite der Bildung (Abs. 1 Erbringer, Abs. 2 und 3 Empfänger) (vgl. Kolb in GKGK, DBA, Art 20 OECD-MA Rz. 1 f.).
2Der Abs. 1 gewährt (Hochschul-)Lehrern eine auf zwei Jahre befristete Steuerbefreiung bei Lehre und Forschung im anderen Staat, sofern die Tätigkeitsvergütung nicht aus dem Gaststaat (d. h. Aufnahme- oder Tätigkeitsstaat) stammt. Abs. 2 gewährt für die vorübergehend im anderen Staat Lernenden eine Steuerbefreiung durch den Gaststaat, sofern die Zahlung für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung nicht aus dem Gaststaat stammt. Abs. 3 sieht eine Steuerbefreiung für Stipendiaten durch den Gaststaat für höchstens zwei Jahre zugunsten von Studenten, Forschern und Auszubildenden vor, die als Empfänger eines Stipendiums oder anderer Beihilfen (Zuschuss oder Unterhalt) zu diesem Zweck diesen Staat aufsuchen und zwar unabhängig von der Mittelherkunft. Erweitert wird die...