DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 18 Ausübung öffentlicher Funktionen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 18 DBA Tschechien regelt die Besteuerung von Gehältern für laufende als auch frühere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (Kassenstaatsklausel). Das Besteuerungsrecht gebührt vorrangig (aber nicht ausschließlich) dem Kassenstaat (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Tschechien). Dies gilt nicht im Fall der ständigen Ansässigkeit im anderen Staat.
2Die Vorschrift geht den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit (Art. 15), Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten (Art. 16) sowie der allgemein bei Ruhegehältern anzuwendenden Vorschrift (Art. 19) vor.
3–4Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
5Vergleichsmaßstab für Art. 18 DBA Tschechien ist Art. 19 OECD-MA. Die Vorschrift selbst basiert auf dem OECD-MA 1963, die sich von dem nachfolgenden Art. 19 OECD-MA 1977 und somit auch von dem OECD MA 2017 erheblich unterscheidet. Die Vorschrift statuiert vorrangig das Besteuerungsrecht zugunsten des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Tschechien). Die in dem OECD-MA 1977 zum Ausdruck gekommenen Berücksichtigung eines möglicherweise stärkeren Bezuges zum anderen Staat (Art. 19 Abs. 2 OECD-MA 1977), wird vorliegend vereinfachend für den Fall der ständigen Ansässigkeit angewandt (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Tschechien). Es wird nicht auf die Staatsangehörigkeit (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b (i) OECD-MA 1977 – entspricht Art. 19 Abs. 1 Buch...