DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 16 des Abkommens regelt die Besteuerung der Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsvergütungen sowie ähnlicher Zahlungen im grenzüberschreitenden Kontext.
2–3Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
4Art. 16 des DBA Tschechien entspricht wörtlich dem OECD-MA 1963 und dem OECD-MA 2017. Es ergeben sich keine Abweichungen (vgl. Wilk in GKGK, DBA, Art. 16 OECD-MA Rz. 1 ff).
5–6Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
7Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 16 DBA Tschechien.
8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
9Art. 16 entspricht dem OECD-MA 1963 und ist seitdem unverändert. Auch der Umfang des Kommentars hat nicht wesentlich zugenommen. Nach deutschem Verständnis erfasst diese Vorschrift überwachende und beratende Tätigkeit, nicht jedoch eine Geschäftsführungstätigkeit. Dies gilt sowohl für den im Privatrecht anzutreffenden Aufsichtsrat (§ 111 AktG, § 52 GmbHG und § 106a InvG) wie auch im öffentlichen Recht (insbesondere Sparkassen, Fernseh- und Rundfunkanstalten). Ferner gibt es mit entsprechenden Aufgaben den Verwaltungsrat der DSRC (§ 342 HGB) sowie im Sozialversicherungsrecht (§ 373 SGB III). Der Verweis von Art. 15 auf Art. 16 ist nach deutscher Lesart verfehlt, da ...