DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Der Art. 13 DBA Tschechien erfasst die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern resultierenden Einkünfte. Charakteristisch ist dabei die Wertsteigerung ohne aktives Zutun. Hierdurch lassen sich insbesondere denkbare Überschneidungen mit anderen Verteilungsartikeln lösen, die bei unternehmerischer Bearbeitung zugunsten des Art. 7 DBA Tschechien zu lösen sind. Art. 13 DBA Tschechien orientiert sich im Wesentlichen an dem OECD-MA 1963, weicht jedoch bei der Besteuerung von Anteilen an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft (i. S. von Art. 3 DBA Tschechien) ab: In diesem Fall hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht. Dies stellt sowohl für die deutsche als auch die tschechische Abkommenspraxis eine Ausnahme dar.
2Die Vorschrift regelt die Veräußerungsvorgänge von
unbeweglichem Vermögen (Abs. 1),
beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung (Abs. 2 Satz 1),
Betriebsstätten (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder festen Einrichtungen (Abs. 2 Satz 1),
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie Binnenschiffe einschließlich des sich dort befindlichen beweglichen Vermögens (Abs. 2 Satz 2),
Anteilen an Gesellschafte...