DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 12 DBA Tschechien betrifft die Besteuerung von Lizenzeinkünften. Abweichend von dem OECD-MA 1963 gewährt es dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 5 %. Damit weicht das DBA Tschechien von dem OECD-MA 1963 insoweit ab, als dieses für Lizenzeinkünfte das ausschließliche Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat vorsieht.
2 Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Das DBA Tschechien weist aufgrund seiner Anlehnung an das OECD-MA 1963 von dem OECD-MA 2017 ab. Dies erklärt das Abstellen auf „Empfänger der Lizenzen“ und „Gläubiger“ in Abs. 1 und 5, wohingegen die OECD seit der Aktualisierung 1977 auf den sog. Nutzungsempfänger abstellt. Durch die Gewährung des 5 %-Quellenbesteuerungsrechts besteht eine Verschiebung der in den OECD-MA in Abs. 2–4 befindlichen Regelungen (jetzt Abs. 3–5). Die übrigen Absätze weisen redaktionelle Unterschiede zu den entsprechenden OECD-Regelungen auf. Bedeutsam ist die Abweichung des abkommensrechtlichen Lizenzbegriffes (siehe → Rz. 10): Das OECD-MA 1963 (ebenso wie 1977) erfasst als Lizenzen auch das sog. Ausrüstungsleasing (d. h. Entgelte für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüs...