DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 11 DBA Tschechien ist der Verteilungsartikel für grenzüberschreitende Zinsen und vergleichbare Vergütungen. Das Besteuerungsrecht hierfür steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu, es sei denn, die Einkünfte sind aufgrund des Betriebsstättenvorbehalts im Quellenstaat als Unternehmensgewinne zu besteuern.
2Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Der Abkommenstext orientiert sich im Wesentlichen an dem OECD-MA 1963, weicht aber aufgrund des vollumfänglichen Ausschlusses des Quellenbesteuerungsrechts von diesem ab. Somit fehlt das in Art. 11 Abs. 2 OECD-MA 1963 bzw. OECD-MA 2017 zu findende beschränkte Quellenbesteuerungsrecht. Weiterhin bestehen durch die Anlehnung an den Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 1963 bei der Definition des Zinsbegriffes Abweichungen zu dem heutigen Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 2017. Art. 11 Abs. 3 DBA Tschechien beinhaltet den Betriebsstättenvorbehalt, der sich ebenfalls am Art. 11 Abs. 4 OECD-MA 1963 orientiert. Die Herkunftsregel des Art. 11 Abs. 5 OECD-MA 1963 (weitgehend unverändert in Art. 11 Abs. 5 OECD-MA 2017) enthält das DBA Tschechien nicht. Besondere Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger mit Auswirkungen auf den gezahlten Zins sind in Art. 11 Abs. 4 DBA Tschechien geregelt. Diese Vorschrift entspricht Art. 11 Abs. 6 OECD-MA 1963, der – mit Ausnahme der Erfassung des Nutzungsberechtigten – Art. 11 Abs. 6 OECD-MA 2017 entspricht.
4Einstweilen frei