DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Verbundene Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 10 gewährt dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Dividendenausschüttungen. Die Regelungen orientieren sich am OECD-MA 1963, daher bestehen in einigen Detailaspekten Unterschiede. Weiterhin besteht entsprechend damaliger deutscher Abkommenspraxis eine Suspensionsklausel (siehe → Rz. 12).
2Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Der Artikel entspricht mit Ausnahme des Abs. 3 im Wesentlichen dem OECD-MA 1963 und weicht somit u. a. in Formulierung und Wortwahl vom OECD-MA 2017 ab.
4Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 10 DBA Tschechien.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 10 Abs. 1 DBA Tschechien
7Abs. 1 entspricht dem OECD-MA 2017 (entspricht auch OECD-MA 1963) (vgl. Grützner in GKGK, DBA, Art. 10 OECD-MA Rz. 38 ff.).
II. Art. 10 Abs. 2 DBA Tschechien
8Die Quellensteuerbeschränkung wird durch den Wortlaut der Vorschrift nicht auf den Nutzungsberechtigten beschränkt, sondern kommt dem Dividendenempfänger zugute. Ungeachtet dessen ergeben sich weder aus deutscher noch aus tschechischer Sicht abweichende Rechtsfolgen, da insoweit die allgemeinen Missbrauchsgrundsätze ...