DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Schiff- und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 8 DBA Tschechien regelt das Besteuerungsrecht von Gewinnen, die Unternehmen aus der See-, Binnenschiffahrt und Luftfahrt erzielen. Gegenläufig zu der standardmäßigen Aufteilung der Unternehmensgewinne in Stammhaus und Betriebsstätte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, weist Art. 8 des Abkommens das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Staat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 8 DBA Tschechien entspricht dem OECD-MA 1963 und somit dem OECD-2014. Die Vorschrift erfuhr durch die Aktualisierung beim OECD-MA 2017 eine Veränderung (vgl. Rolf in GKGK, DBA, Art. 8 OCED-MA Rz. 2).
4Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 8 DBA Tschechien.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 8 Abs. 1 DBA Tschechien
7Abs. 1 DBA Tschechien regelt die Besteuerung der Seeschiff- und Luftfahrt im internationalen Verkehr. Das Besteuerungsrecht fällt an den Staat, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
II. Art. 8 Abs. 2 DBA Tschechien
8Abs. 2 DBA Tschechien überträgt den Gedanken des Abs. 1 auf die Binnenschifffahrt.
III. Art. 8 Abs. 3 DBA Tschechien
9Abs. 3 regelt Spezialfälle, bei welchen de...