DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Das abkommensrechtliche Herz für unternehmerische Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Kontext ist Art. 7, welcher das Besteuerungsrecht für entsprechende Einkünfte (vorbehaltlich besonderer Vorschriften aufgrund des Spezialitätsprinzips) dem Ansässigkeitsstaat zugesteht, sofern nicht im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte besteht und dieser die Einkünfte zuzurechnen sind. Dieses systemprägende Betriebsstättenprinzip ist nicht nur Art. 7 OECD-MA 1963 nachgebildet, sondern lässt sich auch auf das erste deutsch-tschechoslowakische DBA 1921 zurückführen, das ein Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (Art. I) und nur bei Bestehen einer Betriebsstätte im anderen Staat diesem ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugestand (Art. III Abs. 1). In der Folge ist Art. 7 DBA Tschechien im engen Zusammenhang mit Art. 5 DBA Tschechien anzuwenden (vgl. van der Ham/Lieber in GKGK, DBA, Art. 7 OCED-MA Rz. 19 ff.).
2Art. 7 DBA Tschechien folgt noch der bis einschließlich dem OECD-Update 2008 geltenden Aufteilung des Artikels in sieben Absätze. Erst durch die OECD-Aktualisierung 2010 besteht die Umsetzung des vollständigen Selbstständigkeitsprinzips (AOA) und der Aufte...