DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Steuerliche Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Der enge Sachzusammenhang zwischen Einkünfteerzielung und der Belegenheit der Immobilie rechtfertigt das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates. Sachlich erfasst Art. 6 Abs. 1 DBA Tschechien Einkünfte aus der laufenden Bewirtschaftung der Immobilie im grenzüberschreitenden Kontext zwischen beiden Vertragsstaaten. Einkünfte aus Drittstaatenimmobilien sowie aus in dem jeweiligen Ansässigkeitstaat belegenen Immobilien werden nicht erfasst. Ebenso wenig Veräußerungsvorgänge, die ihrerseits unter Art 13 Abs. 1 DBA Tschechien fallen. Die Ermittlung der Höhe der Einkünfte ist ebenfalls nicht in Art. 6 Abs. 1 geregelt. Dies obliegt dem jeweils innerstaatlichen Recht.
2Für die Frage des Begriffsverständnisses wird primär auf das Recht des Belegenheitsstaates abgestellt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1), welches abkommensrechtlich autonom flankiert wird (Art. 6 Abs. 2 Satz 2). Abs. 3 umschreibt den Nutzungsbegriff und Abs. 4 regelt das Verhältnis zu Unternehmensgewinnen (Art. 7).
3–4Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
5Das Abkommen weist geringfügige sprachliche, aber keine inhaltlichen Änderungen zum OECD-MA 2017 auf. Die Nichtnennung des Klammerzusatzes in Abs. ...