DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 1 DBA Tschechien definiert den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Anknüpfungspunkte sind die „Person“ und die „Ansässigkeit“. Nur Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten „ansässig“ sind, können in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Die „Staatsangehörigkeit“ hat keine Bedeutung bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Abkommens. „Nicht-ansässige Personen“ (z. B. Diplomaten und Konsularbeamte) fallen nicht in den Anwendungsbereich des DBA Tschechien. Sie können sich nicht auf das Abkommen berufen. Für sie sind die innerstaatlichen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu beachten.
2Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Art. 1 DBA Tschechien basiert auf Art. 1 OECD-MA 1963 und stimmt sowohl inhaltlich als auch wörtlich mit Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 überein.
4Das Update des OECD-MA 2017 führte zu einer Ergänzung des Art. 1 OECD-MA um Abs. 2 (Abkommensmissbrauch bei hybriden Rechtsträgern, vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 1 OECD-MA Rz. 288 ff.) und Abs. 3 (sog. Saving-Clause, vgl. Stöber in GKGK, Art. 1 OECD-MA Rz. 311 ff.), die bislang im DBA Tschechien keinen Niederschlag fanden.
5–6Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
7Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sic...