DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 befasst sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff., zum Ausdruck „Vergütung” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 6 ff.
3Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e auch Gesellschaften fallen, ist Art. 16 auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
4Die aus Thailand bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts von der inländischen Besteuerung freigestellt.
5Die aus der Bundesrepublik bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 16 werden in Thailand gem. Art. 22 Abs. 3 Buchst. a von der Bemessungsgrun...