DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden.
2Abweichend von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 ein auf 5 v. H. bzw. 15 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden. Die Aufzählung der dem beschränkten Besteuerungsrecht des Quellenstaats unterliegenden Lizenzgebühren entspricht in ihrem sachlichen Gehalt Art. 12 Abs. 2 OECD-MA mit der Maßgabe, dass Vergütungen für das Recht der Überlassung von Filmen oder Tonbändern für Rundfunk- und Fernsehsendungen ausdrücklich aufgeführt werden. Das auf 5 v. H. des Bruttobetrags beschränkte Besteuerungsrecht des Quellenstaats gilt lediglich für Vergütungen, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, nicht jedoch von Filmen und Tonbändern gezahlt werden.
3Abweichend von den Regelungen in Art. 12 und 13 OECD-MA sind die Gewinne aus der Veräußerung von Rechten oder Vermögenswerten, aus denen Lizenzgebühren i. S. des Art. 12 Abs. 2 erzielt werden können, nach Art. 12 zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass das Recht...