DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 22; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Weiter wird dann durch Art. 10 Abs. 2 dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht an Dividenden eingeräumt, wie dies auch in Art. 10 Abs. 2 OECD-MA vorgesehen ist. In ihrer weiteren Ausgestaltung weicht die Regelung von dem OECD-MA ab und entspricht in dieser Form auch nicht der allgemeinen deutschen Vertragspraxis. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 wird für die von thailändischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden folgende Begrenzung des Steuersatzes vorgesehen.
20 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die ausschüttende Gesellschaft ein industrielles Unternehmen betreibt oder der Ausschüttungsempfänger eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile zustehen. Ein industrielles Unternehmen liegt nach Art. 10 Abs. 4 Buchst. b dann vor, wenn das Unternehmen ein...