DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Absätze 1 – 3 entsprechen wörtlich dem OECD-MA 1963. Im Vergleich zum OECD-MA 1963 fehlt in Abs. 4 der Hinweis, dass die Abs. 1 und 3 auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gelten, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
2Art. 6 DBA-Thailand entspricht somit inhaltlich Art. 6 OECD-MA 2000.
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
3Das Fehlen des Hinweises in Art. 6 Abs. 4 DBA-Thailand, dass Art. 6 auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient, gilt, ist darauf zurückzuführen, dass nach Art. 14 DBA Thailand-Einkünfte aus nicht selbständiger und selbständiger Arbeit gleich behandelt werden. Für das Besteuerungsrecht aus selbständiger Tätigkeit kommt es auf das Vorhandensein einer festen Einrichtung in dem anderen Staat nicht an (vgl. Hackemann, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 6 DBA-Thailand Rn. 2). Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises in Art. 6 Abs. 4 DBA-Thailand steht aber dem Vorrang des Belegenheitsprinzips für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen nicht entgegen (Reimer, in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. 210, 212). Das Belegenheitsprinzip hat also auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient, Vorrang.
4Einstwei...