DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
1Art. 4 befasst sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39).
2Art. 4 Abs. 1 entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen grundsätzlich dem OECD-MA, aber in der älteren Fassung, denn es fehlt der einschränkende Zusatz hinsichtlich der Quellenbesteuerung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 32): Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem die Person zu einer dem Umfange nach der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht entsprechenden Steuerpflicht herangezogen wird.
3Art. 4 Abs. 2 stellt Kollisionsregeln für den Fall der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person auf. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis d entsprechen dem OECD-MA (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 41 – 61).
4Art. 4 Abs. 3, der Regelungen für die Mehrfachansässigkeit von Gesellschaften (anderer als natürlichen Personen; Personenvereinigungen fallen nicht unter diese Regelung, da sie nicht den Personenbegriff i. S. des Abkommens erfüllen) aufstellt, weicht deutlich von Art. 4 Abs. 3 OECD-MA ab: Die Ansässigkeit wird im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten geregelt; eine Regelung, was bis zum Ergebnis der gegens...