DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 23 Abs. 1 DBA-Südafrika entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA; Art. 23 Abs. 2 DBA-Südafrika entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA; Art. 23 Abs. 3 DBA-Südafrika entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.
2Das DBA-Südafrika enthält keine Art. 24 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Gleichbehandlungsklausel zugunsten von Staatenlosen.
3Das DBA-Südafrika enthält auch keine Art. 24 Abs. 6 OECD-MA entsprechende Regelung über die Ausdehnung der Gleichbehandlungklausel auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten. Die Diskriminierungsverbote beziehen sich damit nur auf die gemäß Art. 2 Abs. 3 unter das Abkommen fallenden Steuern der beiden Vertragsstaaten. Zu beachten ist insbesondere, daß Vermögensteuern im DBA-Südafrika nicht geregelt sind.
4Schließlich enthält das DBA-Südafrika auch keine Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Klausel über die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen an Ansässige im anderen Vertragsstaat zahlt.
5Das DBA-Südafrika enthält keine Art. 22 OECD-MA entsprechende Regelung über Vermögensteuer. Der Ausgleich oder die Beseitigung einer Doppelbesteuerung bei der Vermögensteuer obliegt daher den jeweiligen unilateralen Regelungen der beiden Vertragsstaaten.