DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 19 bestimmt im Grundsatz entsprechend Art. 21 OECD-MA, daß „sonstige Einkünfte” nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (gemäß Abkommensdefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h, siehe dort Rn. 11) besteuert werden dürfen. Allerdings enthält Art. 19 DBA-Südafrika zu diesem Grundsatz eine weitgehende Einschränkung. Der Wohnsitzstaat darf die „sonstigen Einkünfte” besteuern, wenn sie der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (gemäß DBA-Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g nicht besteuert. Dies gilt, wenn die jeweiligen Einkünfte dort generell steuerfrei sind; nicht aber, wenn sie zwar generell steuerpflichtig sind, aber aufgrund von Freibeträgen oder besonderen persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiungen im Einzelfall de facto steuerfrei bleiben. Die Höhe der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ist auch im übrigen unbeachtlich.