DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 16 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika entspricht hinsichtlich des Regelungsgehalt grundsätzlich dem Art. 18 OECD-MA, wonach private Versorgungsbezüge ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden können.
2Art. 16 Abs. 2 DBA-Südafrika weist entsprechend Art. 19 Abs. 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen dem Kassenstaat zu.
3Art. 16 Abs. 3 DBA-Südafrika ergänzt die Anwendung des Kassenstaatsartikels um Pensionen, die von bestimmten (begünstigten) Betrieben gewerblicher Art ausgezahlt werden.
4Art. 16 Abs. 4 DBA-Südafrika regelt ergänzend zum OECD-MA Kriegsfolgenentschädigungsleistungen und vergleichbare Zahlungen.
II. Ruhegehälter aus der Privatwirtschaft
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
5Pensionen im öffentlichen Dienst fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2/3 DBA-Südafrika. Sozialversicherungsrenten fallen mangels Einbeziehung in den Katalog des Art. 16 unter die Auffangregelung des Art. 19 DBA-Südafrika. Dies führt jedoch zum selben Ergebnis der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat.
2. Betroffene Vergütungen
6Es muß sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Vergütung bzw. der ähnlichen Vergütung vgl. Rn. 20 zu Art. 18 OECD-MA.
3. Betroffene Personen
7Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitete Arbeitnehm...