DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Künstler und Sportler
Erläuterungen
Literatur: Görl, Die freien Berufe im internationalen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, München 1983; Mody, Die deutsche Besteuerung international tätiger Künstler und Sportler, Baden-Baden 1994, zugl. Diss. Hamburg 1994; Vogel, K., Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 3. Auflage München 1996.
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Art. 14 DBA-Südafrika erfaßt Künstler und Sportler und weist dem Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus künstlerischer und sportlerischer Tätigkeit wie in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA zu. Er weicht teilweise durch die Formulierung „berufsmäßig”, einer anderen Satzstellung für die Beschreibung der Besteuerung im Tatigkeitsstaat sowie dem uneingeschränkten Vorrang vor anderen Vorschriften des DBA von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA dem Wortlaut und Inhalt nach ab. Eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Klausel für Einkunftszuflüsse an andere Personen, als die Künstler und Sportler, enthält das DBA-Südafrika nicht.
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler
6Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Art. 14 bezieht auch die Sportler ein. Der Begriff ist zu verstehen wie in der Fassung des MA 1963 (Stockmann in Vogel, DBA, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 26). Zum Begriff und zur Auslegung s. die Erläuterungen zu Art. 17 MA Rn. 86...