DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Der Wortlaut des Art. 10 DBA-Südafrika entspricht grundsätzlich dem des Art. 6 OECD-MA 1963.
2Unterschiede ergeben sich in folgenden Punkten: In Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist von „land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen” die Rede, anstelle den Begriff „land- und forstwirtschaftliche Betriebe” zu verwenden. Inhaltliche Änderungen im Vergleich zum OECD-MA ergeben sich daraus nicht.
3Nach dem „Negativkatalog” des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten u. a. „Seeschiffe” nicht als unbewegliches Vermögen. Das OECD-MA verwendet statt dessen den weiteren Begriff „Schiffe”.
4Art. 10 Abs. 3 enthält zwei Sätze. Der erste Satz entspricht Art. 6 Abs. 3 OECD-MA. Der zweite Satz regelt das Belegenheitsprinzip für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen und entspricht damit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
5Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
6Art. 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz DBA-Südafrika klammert nur „Seeschiffe” – nicht allgemein „Schiffe” – aus dem unbeweglichen Vermögen i. S. d. Art. 10 aus.
7Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung anderer Schiffe, die nicht als Seeschiffe qualifizieren (z. B. Binnenschiffe), die in ein Schiffsregister eingetragen sind und nach dem Recht des Staates, in dem das Schiffsregister geführt wird, als unbewegliches Vermögen angesehen werden, dürften d...