DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Unternehmensgewinn
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit und Abweichungen vom OECD-MA
1. Art. 4 Abs. 1
1Art. 4 Abs. 1 DBA-Südafrika enthält, vergleichbar dem Art. 7 Abs. 1 OECD-MA die Aufteilung des Besteuerungsrechts auf Grundlage des Betriebsstättenprinzips. Obwohl die Wortwahl vom OECD-MA abweicht, liegt materiell keine Abweichung vor. Allerdings bestimmt das DBA-Südafrika ausdrücklich, daß es sich bei den Gewinnen des Unternehmens um gewerbliche Gewinne handeln muß (vgl. Art. 7 OECO-MA, Rn. 2). Was gewerbliche Gewinne sind, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
2. Art. 4 Abs. 2
2Art. 4 Abs. 2 DBA-Südafrika enthält, ähnlich dem Art. 7 Abs. 2 OECD-MA den Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab der Gewinnzurechnung. Allerdings enthält Art. 4 Abs. 2 DBA-Südafrika, anders als Art. 7 Abs. 2 OECD-MA keinen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung, die in Art. 4 Abs. 4 DBA-Südafrika geregelt ist. Deshalb kann eine Beschränkung des Fremdvergleichsgrundsatzes nicht aus einem solchen Vorbehalt hergeleitet werden, wie dies im Rahmen des OECD-MA diskutiert wird (vgl. Art. 7 OECD-MA, Rn. 125).
3Aus dem Fremdvergleichsgrundsatz in Art. 4 Abs. 2 DBA-Südafrika läßt sich auch herleiten, daß die Ermittlung des Betriebsstättengewinns grundsätzlich nach der direkten Methode (Art. 7 OECD-MA, Rn. 133) zu geschehen hat. Die indirekte Gewinnermittlungsmethode (Art. 7 OECD-MA, Rn. 233) ist, anders als im Art. 7 Abs. 4 OECD-MA, im DBA-Südafrika nicht erwähnt. Daraus folgt, daß sie im Verhältnis zwischen Südafrika und D...