DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Sri Lanka entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA mit der Einschränkung, dass eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Klausel, die den Anwendungsbereich der Nicht – Diskriminierungsregel auf Staatsangehörige, die nicht in einem DBA – Partnerstaat ansässig sind, ausdehnt, fehlt. Auf Art. 24 Abs. 1 können sich daher nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten berufen, die auch (nach den Kriterien des Art. 4) in (mindestens) einem der DBA-Partnerstaaten ansässig sind. Art. 24 Abs. 2 DBA-Sri Lanka mit seiner Ergänzung in Art. 24 Abs. 4 Buchst. a entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA.
2In Abs. 4 ist unter Buchst. a bestimmt, dass die aus Art. 24 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA bekannte einschränkende Auslegung der Gleichbehandlungsklausel im Abkommen Sri Lanka für alle Absätze des Art. 24 gelten soll. Unter Buchst. b wird geregelt, dass die Abzugssteuer Sri Lankas auf Dividenden dortiger Gesellschaften, die an ausländische Gesellschaften gezahlt werden, nicht als abkommenswidrige Ungleichbehandlung angesehen werden soll.
3Eine Art. 24 OECD-MA Abs. 4 entsprechende Regelung ist im DBA-Sri Lanka nicht enthalten. Einer etwaigen steuerlichen Diskriminierung bei der Zahlung von Entgelten kann aber meist über andere Klauseln des Art. 24 begegnet werden. Das DBA-Sri Lanka enthält keine Gleichbehandlungsklausel zugunsten Staatenloser, wie sie Art. 24 Abs. 2 OECD-MA vorsieht. In Art. 2...